Zweiter Vogelgrippe-Fall in Peine
Die roten Sterne bezeichnen die beiden Fundorte, die blauen Linien umreißen die Beobachtungszonen, innerhalb der roten Linien liegen die Sperrbezirke.

Zweiter Vogelgrippe-Fall in Peine

Landkreis Peine. Die Befürchtungen haben sich bestätigt: Es gibt den zweiten Fall der so genannten Vogelkgrippe in Peine: Ein toter Schwan, der am vergangenen Wochenende am Handorfer See gefunden wurde, ist der zweite nachgewiesene Fall des aggressiven Erregers H5N8 in Peine. Nachdem bereits Stallpflicht im Kreis angeordnet wurde, mussten nach den neuen Erkenntnissen auch ein zweiter Sperrbezirk eingerichtet und die Beobachtungszonen erweitert werden.
Nach dem Fund einer toten, Reiher-Enter am Eixer See, bei der das Virus nachgewiesen wurde (hallo berichtete), hatte der Landkreis Peine einen Sperrbezirk eingerichtet sowie die Stallpflicht für Geflügel ausgerufen.

Kreis-Sprecher Henrik Kühn berichtet, dass alle Proben von Hausgeflügel, die in dem Sperrbezirk rund um den Eixer untersucht wurden, negativ waren (also ohne Viren). Dies habe zu einer leichten Phase der Entspannung geführt.
Nun also die nächste Hiobsbotschaft: Die neu definierten Sperrbezirke und Beobachtungszonen beschränken sich nicht mehr auf Teile der Nordstadt, sondern erstrecken sich auf die gesamte Südstadt und Teile der Gemeinde Ilsede.

Im Sperrbezirk wird gehaltenes Geflügel klinisch auf Anzeichen der Geflügelpest untersucht, teilweise beprobt und unterliegt bestimmten Restriktionen. So dürfen im Sperrbezirk gehaltene Vögel, von diesen oder erlegtem Federwild stammendes Fleisch und Erzeugnisse sowie Bruteier für 21 Tage nach Festlegung des Sperrbezirkes nicht aus einem Bestand gebracht werden. Die Tierhalter müssen sicherstellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Geflügelställe Matten oder Wannen mit Desinfektionsmittel angebracht werden und vor jedem Betreten und Verlassen benutzt werden. Betriebsfremde Personen dürfen die Geflügelställe nicht betreten.
Im Beobachtungsgebiet dürfen für die Dauer von 15 Tagen gehaltene Vögel nicht aus dem Beobachtungsgebiet gebracht werden.