Keine Bewährung für 21-jährigen Peiner Polizistenbeißer
Hier ereignete sich die Tat: Im NP-Markt an der Sedanstraße wurde einem Polizisten in den Unterschenkel gebissen.

Keine Bewährung für 21-jährigen Peiner Polizistenbeißer

Peine. Zwei Jahre Freiheitsstrafe ohne Bewährung: So lautet das Urteil für den 26-jährigen Peiner, der gleich wegen zweier Verfahren vor dem Amtsgericht Peine stand und sich noch auf Bewährung befand.

Ihm wurde unter anderem vorgeworfen, im Dezember im NP-Markt an der Sedanstraße einen Ladendiebstahl begangen und dabei versucht zu haben, sowohl den Filialleiter als auch den Ladendetektiv zu verletzen, als diese ihn an der Flucht hindern wollten. Erst durch einen zufällig anwesenden Bekannten konnte der Mann etwas beruhigt werden. Als die herbeigerufenen Polizisten kamen, verlor der mutmaßliche, stark alkoholisierte und unter dem Einfluss von Drogen stehende Dieb erneut die Kontrolle über sich und versuchte, sich mit aller Kraft einer Festsetzung zu entziehen. Selbst als er auf dem Boden lag, war eine Sicherung mit Handfesseln erst unter großem Aufwand und mit Hilfe einer weiteren Person möglich. Im Verlauf dieser Festsetzung biss der Dieb einen Polizisten derart heftig in den Unterschenkel, dass dieser eine stark blutende Wunde davon trug und sich in ärztliche Behandlung begeben musste. Bis heute sind gesundheitliche Folgeschäden nicht auszuschließen.
Im Verlauf der Verhandlung zeigte sich der Peiner zwar geständig, konnte aber keine Erklärung dafür abgeben, wie es zu dem Vorfall kommen konnte. Er sagte lediglich, dass er sich durch das harte Anfassen der Polizeibeamten bedroht und sich an schwere Misshandlungen in seiner Kindheit erinnert gefühlt habe. Der Angeklagte widersprach sich mehrfach, was seinen Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum anbelangt. Ein Gutachter konnte jedoch keine Abhängigkeit von beiden Substanzen feststellen. Das Gericht fasste im Urteil sämtliche zur Last gelegten Straftaten zusammen und folgte dem Antrag der Staatsanwältin. „Es ist hoffnungslos mit Ihnen“, so die Meinung der Richterin.